§ Umzug und Steuerersparnis
Das Finanz-Bundesministerium hat die für die Berechnung der Werbungskosten relevanten Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen für Umzüge ab dem 1. Januar 2011 bei beruflich veranlassten Umzügen neu festgesetzt.
- Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 Abs. 1 BUKG) beträgt für Verheiratete Euro 1.279,-, für Ledige Euro 640,-.
- Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind (§ 9 Abs. 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt Euro 1.612,-.
- Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weiter im Haushalt des Umziehenden lebende Person - mit Ausnahme des Ehegatten - um Euro 282,-.
An den Berechnungen für die Abzugsfähigkeit des aus privaten Gründen veranlassten Umzuges als haushaltsnahe Dienstleistung hat sich nichts geändert. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist generell, dass die Speditionskosten durch Vorlage der entsprechenden Rechnung und des entsprechenden unbaren Zahlungsnachweises (z.B. EC-Karten-Zahlung, Überweisung) belegt werden kann.
IHK Hannover, Anpassung der Beiträge für steuerlich anerkannte Umzugskosten, http://www.hannover.ihk.de/index.php?id=19746
Des weiteren könnten in diesem Zusammenhang folgende Artikel von Interesse sein:
- Artikel Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, Datev Rundschreiben Jahreswechsel 2010 / 2011
- Artikel Neue Pauschbeträge für Werbungskostenabzug beim Umzug
Der Möbelspediteur, Febr. 2011
02.08.11 Update: Ab dem 01.08.11 gelten neue Umzugskostensätze, Artikel von http://www.bwr-media.de
siehe auch: http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm